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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 16 AbgEO
108. Lfg
November 2022
(1)
Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn
der betriebene Anspruch getilgt wurde;
der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;
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