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§ 15 AbgEO

108. LfgNovember 2022

Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. (BGBl 1963/53)

(2) (aufgehoben, BGBl I 2022/108)

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