(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann zur Durchführung von Maßnahmen erlassen werden, mit welchen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird (Beschlagnahme).
(2) Die Vollstreckungsbehörde entscheidet unverzüglich nach Eingang der Europäischen Ermittlungsanordnung über die Maßnahme und teilt diese Entscheidung der Anordnungsbehörde mit.

