(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um alle verfügbaren Angaben über bestimmte bei Kredit- oder Finanzinstituten geführte Konten, Depots und Finanzgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführte Konten oder Depots getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten. In der Europäischen Ermittlungsanordnung sind die Gründe anzuführen, weshalb die erbetenen Auskünfte als relevant erachtet werden.

