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§ 6 KVG

90. LfgJuni 2011

(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen

die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,

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