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§ 5 KVG

90. LfgJuni 2011

(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,Genussrechte,

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