Vorbemerkung
Partnerschaft, eingetragene
Durch das seit 1. 1. 2010 in Kraft stehende EPG (BGBl I 2009/135) sollte zunächst die Regelung der eingetragenen Partnerschaft Gleichgeschlechtlicher (abgek „EP“) erfolgen, wobei weitgehend die entsprechenden Eherechtsvorschriften (§§ 89 ff ABGB; EheG) übernommen wurden; mit Ablauf des 31. 12. 2018 (BGBl I 2017/161) hob der VfGH (G 258-259/2017-9) die auf die Voraussetzung der Gleichgeschlechtlichkeit hinweisenden Passagen in §§ 1 und 2 sowie Z 1 des § 5 Abs 1 auf, sodass die eingetragene Partnerschaft seit 1. 1. 2019 auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offensteht.