Alle nicht abgedruckten Bestimmungen sind aufgehoben oder gegenstandslos.
Wiederholung der Eheschließung
§ 13. Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.