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§ 1455 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 1455 Was sich erwerben lässt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.

Fassung JGS 1811/946

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