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§ 1188 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1188 Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Fassung BGBl I 2014/83

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