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§ 1187 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1187 Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.

Fassung BGBl I 2014/83

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