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§ 1000 ABGB (Ramharter)

Ramharter6. AuflAugust 2023

§ 1000 (1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

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