§ 875 Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen; oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlasst worden; so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, dass der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen musste, kommen die §§ 870 bis 874 zur Anwendung.
Fassung RGBl 1916/69