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§ 874 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 874 In jedem Falle muss derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung leisten.

Fassung JGS 1811/946

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