§ 831 Hat sich ein Teilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit wird, wie andere Verbindlichkeiten, aufgehoben und erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu eingewilligt haben.
Fassung JGS 1811/946