§ 830 Jeder Teilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Verteilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachteile der Übrigen. Er muss sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.
Fassung JGS 1811/946