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§ 330 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 330 Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle anderen schon eingehobene Nutzungen, insofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.

Fassung JGS 1811/946

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