Dritter Abschnitt
Name
Die §§ 155 bis 157
sind auf Kinder
anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindes statt nach dem 31. 3. 2013 beurkundet wird, für Kinder, deren Geburt vor dem 1. 4. 2013 beurkundet wurde, galt weiterhin § 139 idF NamRÄG 1995, BGBl 1995/25 (Übergangsbestimmung § 1503 Abs 1 Z 4; anwendbar jedoch nur hinsichtlich „ehelicher Kinder“; für Kinder unverheirateter Mütter galt wohl auch § 165 aF weiterhin).