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§ 1198. Entziehung der Vertretungsmacht (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Entziehung der Vertretungsmacht

 

§ 1198. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

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