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§ 798. Überlassung der Verlassenschaft (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Überlassung der Verlassenschaft

 

§ 798. Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.

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