§ 245. Beginn und Fortbestand (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Beginn und Fortbestand
§ 245. (1) Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.