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§ 245. Beginn und Fortbestand (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Beginn und Fortbestand

 

§ 245. (1) Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.

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