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§ 40. VII. Aus dem Familienverhältnis, Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

VII. Aus dem Familienverhältnis, Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.

 

§ 40. Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

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