VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse.
§ 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse.
§ 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
