Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes.
§ 14. Die in dem bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes.
§ 14. Die in dem bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
