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§ 8a (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, „bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“11Die in Anführungszeichen stehende neue Bandbreiten-Bedingung ist nicht anwendbar auf Kinder, die vor dem 1.1.2016 geboren (adoptiert oder unentgeltlich in Pflege genommen) wurden (§ 14 Abs. 18 VKG).

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