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§ 8 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) 11Fassung Dauerrecht für Kinder, die seit 1.1.2016 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wurden (§ 14 Abs. 18 VKG). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn

das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,

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