(1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss.
<i>Schrank</i>, Arbeitszeit - Kommentar<sup>Aufl. 7</sup> (2023), Seite 802 Seite 802
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: