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IX. Körperschaften öffentlichen Rechts (Beiser)

Beiser1. AuflAugust 2022

IX. Körperschaften öffentlichen Rechts

A. Veräußerungen vor dem 1. April 2012

Körperschaften öffentlichen Rechts

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Körperschaften öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kammern, Kirchen, Klöster, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften) sind bis 31. März 2012 in der Veräußerung von Grundstücken ertragsteuerfrei gewesen, soweit die Grundstücke nicht als Betriebsvermögen erfasst worden sind.120120Beiser, Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht, SWK-Spezial/November 2018, Rz 53.

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