IX. Körperschaften öffentlichen Rechts
A. Veräußerungen vor dem 1. April 2012
Körperschaften öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kammern, Kirchen, Klöster, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften) sind bis 31. März 2012 in der Veräußerung von Grundstücken ertragsteuerfrei gewesen, soweit die Grundstücke nicht als Betriebsvermögen erfasst worden sind.120