VII. Privatstiftungen
A. Die Pflicht zur Rechnungslegung
Privatstiftung
Privatstiftungen sind nach § 18 PSG und §§ 189 ff UGB zur Rechnungslegung verpflichtet und haben einen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss (eine Bilanz nach § 224 UGB; eine Gewinn- und Verlustrechnung nach § 231 UGB und einen Lagebericht nach § 243 UGB) zu erstellen.