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§ 20 KIGG (Illedits/Illedits)

Illedits/Illedits4. AuflApril 2022

ABSCHNITT V

 

§ 20. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die §§ 2 und 3 nicht berührt.

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