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§ 19 KIGG (Illedits/Illedits)

Illedits/Illedits4. AuflApril 2022

ABSCHNITT IV

 

§ 19. (1) Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereine, denen die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß obliegt.

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