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§ 53. - Eintragung der Prokura

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Eintragung der Prokura

 

(1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

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