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§ 52. - Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura

 

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit wi

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derruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

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