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§ 88 StGB (Tipold)

Tipold2. AuflJänner 2025

Fahrlässige Körperverletzung

 

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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