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§ 87 StGB (Tipold)

Tipold2. AuflJänner 2025

Absichtliche schwere Körperverletzung

 

(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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