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§ 76a VwGG (Brandtner/Köhler/Schmelz)

Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020

5. Unterabschnitt
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§ 76a.  Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 133 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.

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