(1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Apothekenleiterinnen bzw Apothekenleiter oder als andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.