6. Abschnitt
Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs 1 bewältigt werden kann.
6. Abschnitt
Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs 1 bewältigt werden kann.