§ 56. (1) 1Die Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. 2Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben.
(IdF BGBl I 2004/67)