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§ 57 AktG (Lanschützer/Neuner)

Lanschützer/Neuner1. AuflDezember 2019

§ 57. (1) 1Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. 2Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß § 18 zu veröffentlichen.

(IdF BGBl I 2009/71)

(2) 1Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. 2Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

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