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§ 16 AktG (Simonishvili)

Simonishvili1. AuflDezember 2019

Zweiter Teil
Gründung der Gesellschaft

 

§ 16. (1) 1Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. 2Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

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