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§ 4 AktG (Aichhorn-Wöss)

Aichhorn-Wöss1. AuflDezember 2019

§ 4. Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.

(IdF BGBl I 2005/120)

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