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zu Art 24a BMR Sonderregelung für Anlagegold (Ruppe/Achatz)

Ruppe/Achatz5. AuflNovember 2017

Die Bestimmungen des § 24a Abs. 1 lit. b und § 24a Abs 2 lit. a gelten auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

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Rechtsentwicklung: Die Vorschrift wurde durch BGBl I 106/1999 mit Wirkung ab 1999 eingefügt. Sie beruhte ursprünglich auf der RL 98/80/EG des Rates vom 12.10.1998, ABl L 281, 31 – Sonderregelung für Anlagegold – und ist gemeinsam mit den Änderungen in § 6 Abs 1 Z 8 lit j und der Einfügung des § 24a in Kraft getreten. Die Mat (1766 BlgNR 20.GP ) enthalten keine speziellen Erläuterungen dazu. In der MwSt-RL findet sich die Sonderregelung nunmehr in Art 344 ff.

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