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§ 479 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 479. (1) Wenn die Rechtssache gemäß § 478 an ein Gericht erster Instanz verwiesen wird, so hat dieses die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen anzuberaumen. Mit der Anberaumung der Tagsatzung ist jedoch bis nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu warten, wenn letzteres ausgesprochen hat, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Berufungsentschei

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dung aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Ein solcher Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen; gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

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