§ 478. (1) Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles wegen Nichtigkeit, ohne dass hiedurch zur Erledigung der Sache eine weitere Verhandlung notwendig wird (§ 477 Z 5 und 6), so ist, soweit die Nichtigkeit reicht, die Zurückweisung der Klage auszusprechen.
(2) Wird durch die gänzliche oder teilweise Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles wegen Nichtigkeit eine weitere Verhandlung notwendig, so ist die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Seite 1838