§ 430. In Ansehung der Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen, dann der Berichtigung von Beschlüssen und der Ergänzung derselben, wenn über einen Antrag der Partei teilweise nicht erkannt wurde oder wenn der beantragte Ausspruch über die Erstattung der Prozesskosten fehlt oder unvollständig ist, gelten die Vorschriften der §§ 418, 419, 423 und 424.