vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 429 ZPO (Brenn)

Brenn1. AuflAugust 2019

§ 429. (1) Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.

(2) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in § 417 Z 1 und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.

Seite 1649

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte