§ 373. (1) Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter einer schutzberechtigten Person geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach § 372 statthaft erscheint, der schutzberechtigten Person oder beider zu verfügen.