§ 288. (1) Für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme erforderlichen Ladungen und für alle anderen zur Beweisaufnahme erforderlichen Vorkehrungen hat, falls die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte stattfindet, der Vorsitzende des Senates, außerdem aber der Richter, welchem die Beweisaufnahme obliegt, von Amts wegen Sorge zu tragen. Letzterer hat auch die Tagsatzung für die Beweisaufnahme von Amts wegen anzuberaumen.