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§ 287 ZPO (Albiez)

Albiez1. AuflAugust 2019

§ 287. (1) Das Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme hat der Vorsitzende auf Grund der diese Beweisaufnahme betreffenden Protokolle und sonstigen Akten bei der mündlichen Verhandlung zu geeigneter Zeit darzulegen.

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